Cover
Titel
Diskursive Gerichtslandschaft. Die jüdische Minderheit vor landesherrlichen Obergerichten im 18. Jahrhundert


Autor(en)
Berendonk, Patrick
Reihe
Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven 36
Erschienen
Konstanz 2020: UVK Verlag
Anzahl Seiten
263 S.
Preis
€ 39,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Robert Kretzschmar, Institut für Geschichtliche Landeskunde und Historische Hilfswissenschaften, Universität Tübingen

Auf dem Einband ist exemplarisch die zentrale Quellenbasis der Arbeit abgebildet: eine Relatio cum voto – der Sachverhaltsbericht eines Referenten mit dem daraus abgeleiteten Vorschlag für das Urteil –, ein Schriftstück aus den Akten eines frühneuzeitlichen Prozesses. Bei der Publikation handelt es sich um die Druckfassung einer von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Dissertation an der Universität Duisburg-Essen, die von Stefan Brakensiek betreut wurde. Ihr Gegenstand ist im Titel umrissen.

Nähere Erläuterungen zur Ausrichtung und Methodik gibt Berendonk in der wohltuend ebenso konzisen wie präzisen Einleitung. Sein Interesse richtet sich auf den „Einfluss des jüdischen Glaubens eines Klägers oder Beklagten auf die gerichtliche Wahrheitsfindung“. Analysiert wird dazu, „wie landesherrliche (Ober)richter aus der Vielzahl an Informationen, die im Laufe eines Verfahrens via Beweiserhebungen, Zeugenverhören etc. produziert wurden, am Ende eines Verfahrens eine Wahrheit formten, welche dann in einem Urteil verkündet wurde. Es soll nachvollzogen werden, wie aus dem Konkurrenzkampf der unterschiedlichen Wahrheiten am Ende eines Verfahrens eine Wahrheit als Sieger hervorging und welchen Bedingungen ihre Produktion/Findung unterworfen war. Dabei interessiert primär der Einfluss antijüdischer Stereotype auf die (ober)gerichtliche Wahrheitsfindung – immerhin grassierte seit dem Mittelalter im Alten Reich eine Vielzahl antijüdischer Vorurteile“ (S. 12f.). Beschränkt hat Berendonk seine Arbeit auf zivilrechtliche Verfahren, die im Vergleich mit dem Strafrecht in der Forschung bisher weniger Beachtung gefunden haben.1 Er begründet dies plausibel unter anderem mit dem Hinweis, dass das jüdische Leben in der Frühen Neuzeit vor allem von der Handelstätigkeit geprägt war (S. 28).

In der Perspektive verbindet die Arbeit, wie Berendonk kurz anmerkt (S. 13), die jüdische Geschichte mit der Rechtsgeschichte. Aus archivarischer Sicht ist zu ergänzen, dass sie von hohem Wert auch für die Quellenkunde ist. Denn Berendonk exemplifiziert innovativ, wie Gerichtsakten mittels der Diskursanalyse sachgerecht ausgewertet werden können.2 Eingesetzt wurde dabei eine „speziell für diese Arbeit entwickelte Variante der Diskursanalyse, mit der […] Relationen untersucht wurden“ (S. 49). Angesichts der Quantität frühneuzeitlicher Prozessakten, die in Archiven erhalten sind, und der Vielfalt der Fragestellungen, zu denen sie herangezogen werden können, ist dies von besonderer Relevanz.

Die Gliederung der Arbeit ist gut durchdacht. Die Einleitung mit ihren zehn Unterkapiteln wie auch die folgenden Kapitel 2 bis 5 legen zunächst die Grundlagen für das Verständnis der letzten drei – im Blick auf die Beantwortung der Leitfrage maßgeblichen – Kapitel zu einzelnen Prozessen an den Obergerichten in Kurköln (Kapitel 6), Jülich-Berg (Kapitel 7) und Brandenburg-Ansbach (Kapitel 8), die Berendonk detailliert analysiert, bevor er ein Fazit (Kapitel 9) zieht. Dass er zuvor überall dort, wo es sich anbot, konsequent ein Zwischenfazit gezogen hat, erleichtert die Lektüre und den Nachvollzug der Methode wie auch der Ergebnisse.

Zu den Grundlagen, die einleitend ausgebreitet werden, zählt ein kompakter Abschnitt zum jüdischen Leben in der Frühen Neuzeit mit dem Hinweis auf „dezidiert antijüdische Wissensbestände in öffentlich zugänglichen Medien wie Flugblättern und speziellen Werken wie gelehrten Abhandlungen“, von denen die gerichtliche Wahrheitsfindung beeinflusst werden konnte (S. 19). Eingehend erläutert Berendonk sodann rechtliche Kontexte, Prinzipien, Argumentationsweisen und Verfahrensabläufe, deren Kenntnis für alles Weitere unabdingbar ist. Ebenso grundlegend sind die Abschnitte, in denen er die Anwendung der Diskursanalyse für die Interpretation von Gerichtsunterlagen reflektiert und dazu zahlreiche Definitionen vorlegt, die er dann konsequent gebraucht. An die Stelle der rechtswissenschaftlichen Begriffe „Wahrheitsfindung“, „Urteilsfindung“ und „Sachverhaltsfeststellung“ treten damit „Wahrheitsproduktion“, „Urteilsproduktion“ und „Sachverhaltskonstruktion“ (S. 55). Das Recht ist „selbst ein Diskurs, denn es ist die Gesamtheit aller Aussagen, die als Gesetz innerhalb eines Staates gelten (sollen)“; die heute nur schwer überschaubare „Komplexität des Rechts“ im Alten Reich kann dann als eine „Vielzahl normativer Diskurse“ beschrieben werden (S. 89), die zudem noch dem Wandel unterlagen.

Berendonk kann auf diese Weise normative Rechtsdiskurse in Kurköln von solchen in Jülich-Berg und Brandenburg-Ansbach unterscheiden. Urteile der Obergerichte entstanden in einem Urteilsdiskurs in Verschränkung mit dem jeweiligen normativen Diskurs auf der Grundlage von zwei Relationen, die von einem Referenten und einem Korreferenten als Sachverhaltskonstruktionen erstellt wurden und in Urteilsvorschläge einmündeten. Die mündlich vorgetragenen und dann schriftlich zu den Akten gegebenen Relationen konnten als „mögliche Wahrheiten“ unterschiedlich ausfallen. Über sie war im Urteilsdiskurs der Richter zu debattieren und zu entscheiden. Wichtig im Blick auf die Charakterisierung herangezogener rechtlicher Bestimmungen und der nach Bedarf allegierten Rechtsliteratur ist die Unterscheidung zwischen den Begriffen „antijüdisch“ und „judenspezifisch“. Mit „antijüdisch“ werden „allgemeine, diffamierende Aussagen über Juden bezeichnet“, mit „judenspezifisch“ dagegen „allgemeine, nicht diffamierende Aussagen über Juden“, die in der Argumentation vor Gericht Verwendung finden konnten (S. 58).

Für die Beantwortung seiner zentralen Fragestellung „zum Einfluss des jüdischen Glaubens auf die gerichtliche Wahrheitsfindung“ hat Berendonk die Obergerichte der drei oben bereits genannten Territorien Kurköln (Hofrat), Jülich-Berg (Hofrat) und Brandenburg-Ansbach (Kaiserliches Landgericht zum Burggrafentum Nürnberg) ausgewählt. Da sie „sich mannigfaltig voneinander unterschieden“ (S. 30), sei es mit aller Vorsicht erlaubt, von der Untersuchung ihrer Rechtsprechung „auf generelle Verhältnisse an den Obergerichten im Alten Reich zu extrapolieren“ (S. 33; vgl. dazu weiter unten). Den Untersuchungszeitraum hat er auf das Zeitalter der Aufklärung beschränkt (S. 33). Quellenbasis seiner Arbeit waren dann – plausibel begründet – die Relationen von 54 Verfahren mit jüdischen Beteiligten, die im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen und Staatsarchiv Nürnberg überliefert sind (S. 68) und aus der Fülle der Überlieferung nach dem Zufallsprinzip herausgefiltert wurden (dazu S. 48f.).

Nach einem vergleichenden Blick auf die jüdische Minderheit als Rechtssubjekt in den normativen Diskursen der drei Territorien (Kapitel 4) und spezielle Argumentationsmuster, die dort in Prozessen mit jüdischen Beteiligten zur Anwendung kamen (Kapitel 5), beleuchtet Berendonk sehr quellen- und damit lebensnah die „Wahrheitsproduktionen“ in insgesamt acht einzelnen Verfahren der drei Obergerichte (Kapitel 6–8). Unter konsequenter Anwendung seiner Variante der Diskursanalyse beschreibt er detailliert die Abläufe und Argumentationsmuster der diskursiven Prozesse.

Im Ergebnis entsteht für die zentrale Fragestellung ein differenziertes Bild. Im Kurkölner Urteilsdiskurs wurden Juden als Betrüger, Wucherer und Feinde der Christenheit dargestellt, wozu man auf Rechtssätze und vor allem auf die Kurkölner Judenordnung von 1700 zurückgriff. Im Jülich-Berger Urteilsdiskurs sind dagegen keine antijüdischen Stereotype zu finden, während für Brandenburg-Ansbach eine Veränderung zu konstatieren ist: Traten hier zu Beginn des 18. Jahrhunderts solche Zuschreibungen noch auf, kam es ab 1720 zu einem Wandel; ab 1730 war es nicht mehr möglich, antijüdisch zu argumentieren. Judenspezifisch konnte dagegen an allen drei Obergerichten bei der Urteilsproduktion argumentiert werden, da die drei territorialen normativen Diskurse judenspezifische Rechtssätze beheimateten, die argumentativ genutzt werden konnten, wobei dies den jüdischen Parteien nicht zum Nachteil gereichen musste. Das Fazit: „Es lässt sich also abschließend konstatieren, dass der Kurkölner Urteilsdiskurs latent antijüdisch ausgerichtet war, während der Jülich-Berger und der Brandenburg-Ansbacher Urteilsdiskurs zwar keine antijüdischen, wohl aber judenspezifische Argumente gestatteten“ (S. 241). Offen bleibt dabei, wie die Unterschiede zu erklären sind, welche Entwicklungen dahinterstanden. Keinesfalls soll diese Anmerkung aber als negative Kritik verstanden werden: Hier hätten vertiefte Forschungen zu den drei Territorien ansetzen müssen, die weit über den Rahmen der Dissertation hinausgegangen wären.

Inwieweit sein Ergebnis verallgemeinert werden kann, hat Berendonk selbst problematisiert: „Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Stellung jüdischer Parteien nur für jedes Gericht einzeln bestimmt werden kann – folglich keine Aussagen über die generelle Stellung der Juden vor Gerichten des Alten Reiches möglich sind“ (S. 242). Angesichts der Vielzahl von Gerichten und normativen Diskursen im Alten Reich wie auch der seit dem Mittelalter tief verwurzelten Judenfeindschaft bleibt insofern jenseits der Auswertung von 54 Relationen an drei Obergerichten noch viel zu erforschen zur jüdischen Minderheit vor Gericht, vor allem auch für die Zeit vor der Aufklärung und unter Erweiterung der Perspektive auf das Strafrecht. Berendonks innovative Studie mit ihrem bemerkenswerten Befund regt dazu an. Sie überzeugt insgesamt besonders durch ihre Methodik und die Stringenz der Durchführung. Dass sie wichtige Hinweise auch für die archivalische Quellenkunde bietet, sei nochmals eigens betont. Für die Auswertung von Prozessakten und die Interpretation von Relationen hat sie eine neue Sichtweise eröffnet.

Anmerkungen:
1 Für die Reichsebene hat jüngst André Griemert, Jüdische Klagen gegen Reichsadelige. Prozesse am Reichshofrat in den Herrschaftsjahren Rudolfs II. und Franz I. Stephan, München 2015, eine Studie vorgelegt.
2 Zur Orientierung sei nur verwiesen auf Achim Landwehr, Historische Diskursanalyse, 2., aktualisierte Aufl., Frankfurt am Main 2018.

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